Satzung

Präambel

Die

– Elisenstiftung
– von Wickede Melms’sche Stiftung
– Mann’sche Stiftung
– J.H. Bauer-Stiftung
– Ratsfiskusstiftung
– Regina und Ludwig Engelbrecht-Stiftung
– Bröcker-Stiftung

sind rechtsfähige bürgerlich-rechtliche Stiftungen, die in der DDR durch die Aufgabe der unmittelbaren Stiftungsverwaltung in die Passivität fielen.
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens wurde in dieser Zeit treuhänderisch durch die Stadt Rostock übernommen.

Die vorbezeichneten Stiftungen können von ihrer Vermögenssubstanz her als Einzelstiftung ihre jeweiligen Stiftungszwecke nicht nachhaltig realisieren. Die Stiftungen verbindet eine ähnliche gelagerte Zweckrichtung auf dem Gebiet mildständiger Zwecke. Um eine effiziente Zweckerfüllung und Stiftungsverwaltung zu gewährleisten werden deshalb die genannten Stiftungen zu einer Stiftung unter Berücksichtigung der einzelnen Stiftungszwecke und unter Wahrung der einzelnen Stifterwillen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zusammengelegt
und als „Vereinigte Soziale Stiftung zu Rostock“ reaktiviert.

§1

Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Vereinigte Soziale Stiftungen zu Rostock“
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in der Hansestadt Rostock.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§2

Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar soziale und mildtätige Zwecke.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere durch die Unterstützung sozial benachteiligter, unverschuldet in Not geratener und behinderter Menschen
bei der Bestreitung ihres Lebensunterhaltes erfüllt. Die Unterstützung dient der Beseitigung besonderer Notlagen und ist daher nicht auf Dauer angelegt.

§3

Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln dieser Stiftung.
(5) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§4

Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus Bargeld und Immobilienvermögen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§5

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Stiftung kann entsprechend den steuerrechtlichen Vorgaben Rücklagen bilden.
(3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§6

Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig.
Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen, soweit die finanziellen Verhältnisse es möglich machen.

§7

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Die Personen sollen möglichst hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen auf sozialem Gebiet vorweisen können.
Die Organmitgliedschaft der Vorstandsmitglieder besteht auf Lebenszeit.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so hat dieser das mit einer Frist von drei Monaten anzuzeigen.
In dieser Frist muss ein Nachfolger gefunden werden. Der Vorstand ergänzt sich dann durch Kooptation.

§8

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.
Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis vertritt der / die Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung die Zweckbestimmung der Stiftung so wirksam wie möglich zu erfüllen.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
    die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    die Verwendung der Stiftungsmittel,
    die Aufstellung eines Wirtschaftsplans, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.

§9

Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 2 Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(4) Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.

§10

Kuratorium

(1) Das Kuratorium ist ein beratendes Organ. Die Mitglieder sind in ihrer Anzahl nicht begrenzt. Sie werden je nach Bedarf und Gegebenheiten vom Vorstand berufen.
Ein Kuratoriumsmitglied kann jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums können vom Vorstand jederzeit beratend und unterstützend hinzu gezogen werden.

§11

Satzungsänderung

(1) Der Vorstand der Stiftung kann Änderungen der Satzung einstimmig beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern,
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§12

Auflösung

(1) Der Vorstand der Stiftung kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern,
dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist.
(2) Der Beschluss über die Auflösung kann vom Vorstand nur einstimmig gefasst werden.
(3) Der Beschluss über die Auflösung wird erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Er ist mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§13

Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Hansestadt Rostock
mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§14

Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Mecklenburg-Vorpommern geltenden Stiftungsrechts.
(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

§15

In-Kraft-Treten

Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe der Zusammenlegungsverfügung gegenüber den sieben Einzelstiftungen zur Stiftung „Vereinigte Soziale Stiftungen zu Rostock“ durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.

Rostock, 12, März 2004

 

Dr. Heiko Denecke als Beauftragter der

– Elisenstiftung
– von Wickede Melms’sche Stiftung
– Mann’sche Stiftung
– J.H. Bauer- Stiftung
– Ratsfiskusstiftung
– Regina und Ludwig Engelbrecht- Stiftung
– Bröcker-Stiftung